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Parapsychologie - Geistiges Heilen

Artikel von Prof. Dr. Werner Schiebeler erschienen in der Zeitschrift 'Wegbegleiter' Nr. 2/2002, S. 18-25.
Anmerkungen des Erfassers stehen in [ ]-Klammern.

Kurierfreiheit für Geistheiler?

Anmerkungen zur Legalisierung der Geistigen Heilung

Von Prof. Dr. rer. nat. Werner Schiebeler

In Bereichen, die nicht den Schulwissenschaften und der Schulmedizin zugeordnet werden wollen, spielt seit langem die sog. Geistige Heilung eine herausragende Rolle. Das Kongresszentrum in CH-Basel veranstaltete im Dezember 2001 bei seinen 19. Basler Psi-Tagen (Kongress für Grenzgebiete der Wissenschaft) den 5. Weltkongress für Geistiges Heilen, nachdem erst 1998 der 4. Weltkongress für Geistiges Heilen stattgefunden hatte. Beide Kongresse wurden von vielen hundert Menschen besucht. 2001 trugen 49 Vortragende ihre Erfahrungen und Anschauungen vor. Auch andere Organisationen veranstalteten in den letzten Jahren wiederholt Tagungen über Geistige Heilung. In seinem Buch "Das grosse Buch vom geistigen Heilen" (5) überschreibt der Autor Dr. Harald Wiesendanger sein erstes Kapitel "Geistheiler – Hoffnung für Millionen".

Worum geht es bei dieser sog. Geistigen Heilung überhaupt?
Von alters her gibt es bei Naturvölkern und Kulturvölkern Heilkundige, die bei Mensch und Tier Krankheiten auf eine Art und Weise behandeln, die von unserer Schulmedizin und auch der bei uns gebräuchlichen Naturheilkunde sehr weit entfernt ist. Sie bedienen sich dabei paranormaler Heilmethoden. Man spricht auch von der sogenannten Geistigen Heilung. Bei ihr treten Vorgänge zutage, wie sie bei anderen paranormalen Geschehnissen ebenfalls beobachtet werden können, teils experimentell ausgelöst, teils spontan auftretend. Man ordnet diese Vorgänge heutzutage der Wissenschaft der Parapsychologie zu.
Die Parapsychologie ist für den Naturwissenschaftler dadurch besonders interessant, dass in ihrem Erscheinungsbereich Übertragungsformen von Energie und Umwandlung von Materie beobachtet werden, die in der normalen Physik nicht vorkommen. Die paranormale Wandelbarkeit der Materie tritt auch bei extremen Formen der Geistigen Heilung sichtbar in Erscheinung, wie sie beispielsweise im religiösen Bereich gelegentlich in Lourdes und anderswo beobachtet werden kann. Es gibt gut untersuchte Fälle, bei denen grössere Knochen- oder Gewebsstücke innerhalb von Sekunden ersetzt wurden und grosse Wunden sich schlossen.
Im folgenden soll unter der Geistigen Heilung (oder paranormalen Heilung) eine Heilung von Körperschäden oder Krankheiten verstanden werden, bei der keine der üblichen Heilmethoden angewendet wird, die nicht nach bekannter medizinischer Erfahrung verläuft und die auch nicht nur durch Suggestion oder Autosuggestion erklärbar ist. Statt dessen tritt bei einer solchen Heilung der Geist eines menschlichen Heilers oder einer nichtirdischen Persönlichkeit aktiv in Tätigkeit, meist verbunden mit dem innigen Wunsch des Kranken um Heilung. In erfolgreichen Fällen kommt es oft in kurzer Zeit zu einer vollständigen oder teilweisen Heilung der Krankheit. Wie diese Einwirkung physikalisch stattfindet, ist unbekannt, ebenso, ob weitere Faktoren von Bedeutung und Wichtigkeit sind. Nach den bisherigen Erfahrungen scheint es jedoch von Vorteil zu sein, aber auch nicht unbedingt erforderlich, wenn der Kranke der Geistigen Heilung aufgeschlossen gegenübersteht, wenn er sie für möglich hält, wenn er selbst mitarbeitet, wenn er also durch Autosuggestion (wie man das nennt) ein zusätzliches Heilungsgeschehen in Gang setzt. Grundsätzlich ist das aber nicht erforderlich. Die Geistige Heilung gelingt auch bei Säuglingen, Tieren und Menschen, die überhaupt nicht wissen, dass sie dieser Behandlungsmethode unterworfen werden. Die Geistige Heilung ist überwiegend im religiösen Bereich angesiedelt, also dort, wo man das Hereinwirken ausserirdischer oder göttlicher Kräfte annimmt oder zumindest für möglich hält.
Seit langem bemühen sich nun einzelne geistige Heiler und Heilerverbände, wie z.B. die Gesellschaft zur Legalisierung geistiger Heiler e.V. oder der Dachverband geistiges Heilen um eine gesetzliche Freigabe der geistigen Heilung. Im Jahre 2001 veranstaltete die Redaktion einer grossen esoterischen Zeitung in Bonn eine "Massendemonstration" für die Legalisierung der Geistheilung. Der Veranstalter war hinterher aber sehr enttäuscht darüber, dass nur 400 Personen zu der Demonstration kamen, obwohl doch 250.000 Menschen darüber Bescheid wussten und zur Teilnahme aufgefordert waren.
Aber wozu eine Massendemonstration, wo doch jeder Mensch in Deutschland seit eh und je die Geistige Heilung anwenden darf, wenn er es nicht berufs- oder gewerbsmässig macht? D.h. er darf keinen finanziellen Vorteil durch Geistheilung erzielen, weder durch freiwillige noch verlangte Gaben. Wer aber seinen Lebensunterhalt durch Geistheilung bestreiten will, kann das auch, nur muss er zuvor die Heilpraktikerprüfung ablegen. Wenn jemand dazu nicht imstande ist oder es nicht will, muss er nach dem biblischen Gebot handeln (Matt. 10,8): "Umsonst habt ihr es empfangen, und umsonst sollt ihr es auch weitergeben."
Die berufsmässige Ausübung der Heilkunde, gleich welcher Art, wird durch das sog. "Heilpraktikergesetz" geregelt, das 1939 erlassen wurde. Es sollte zum Schutze der Kranken das Wirken von Kurpfuschern und Quacksalbern unterbinden.
§ 1 des Heilpraktikergesetzes (3) sagt: "(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmässig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Massgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker'. –
§ 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Im Kommentar zu diesem Gesetz heisst es: "Gewerbsmässig wird die Heilkunde ausgeübt, wenn sie gegen Entgelt vorgenommen wird. Die Ausübung der Heilkunde in freier Liebestätigkeit (3, S. 21) fällt nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes, es sei denn, die Ausübung erfolgt so regelmässig, dass sie als berufsmässig zu charakterisieren ist. Wer in selbstloser Weise seinen Mitmenschen hilft, Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, soll daran nicht gehindert werden (Begründung zum Heilpraktikergesetz, Reichsanzeiger vom 28. Februar 1939). Ob die Berufsausübung in selbständiger Praxis oder im Dienste von Vereinigungen, Firmen oder anderen Personen erfolgt, ist unerheblich."
Eine berufsmässige Tätigkeit ist dadurch ausgezeichnet, dass sie 'als Beruf' auf Dauer berechnet eine Grundlage der Lebensführung bildet und nachhaltig betrieben wird.

Eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird nicht erteilt (3, S. 21):
Der Staat hat gegenüber seinen Bürgern eine Fürsorge- und Schutzpflicht. Wenn er die Heilpraktikerprüfung für Geistheiler abschaffen würde, öffnete er damit den Scharlatanen Tor und Tür. Jeder könnte sich als Geistheiler bezeichnen und Kranken für Hokuspokus viel Geld abknöpfen. So geschieht es bislang schon durch die unzähligen Magier, Hellseher, Kartenleger und "Parapsychologen", die gegen saftige Honorare ihre magischen Dienste in den Illustrierten, Wochenblättern und Tageszeitungen anbieten. Was auf diesem Gebiet alles möglich ist, erfährt man ausführlich in dem Buch von Rudolf Passian: "Licht und Schatten der Esoterik" (1).

Zur näheren Erläuterung der Problematik und Wertung bei der Geistheilung führe ich drei Beispiele an.

Am 20. August 1976 stand in der Schwäbischen Zeitung folgende Anzeige:
Anzeige in Schwäbischer Zeitung vom 20.8.1976

Anfang der 70er Jahre machte dieser Josef Weber als "Wunderheiler" von sich reden. Er geriet sehr schnell in die Schlagzeilen der Tageszeitungen und Illustrierten. Er sagte von sich, dass er eines Nachts eine Leuchterscheinung gehabt habe, aus der eine Stimme zu ihm sprach: "Josef, du hast die Kraft, Menschen zu heilen." – Damals war er nach Angaben mir gegenüber Inhaber einer kleinen Pflasterbaufirma. Die Presse bezeichnete ihn als Baggerfahrer. Geboren ist er um 1945. Ich habe ihn selbst im Februar 1976 zwei Tage bei seinen Heilbehandlungen beobachten können.
Seine Vorgehensweise ist recht gut in einem Urteil des Bundesgerichtshofes beschrieben.
Josef Weber hat anfangs seine Heilbehandlungen in seiner Wohnung abgehalten, sie dann aber in wechselnden Gasthäusern an wechselnden Orten vorgenommen. Ich konnte ihn am 18. und 19. Februar 1976 in einem Gasthaus in Müllheim (zwischen Freiburg und Basel) nach vorheriger Absprache mit ihm bei seiner Tätigkeit beobachten und auch mit den Patienten ein wenig sprechen. Er stand in der Ecke eines grösseren Zimmers, und die wartenden Kranken traten einzeln nacheinander an ihn heran. Er fragte sie nach ihren Beschwerden und legte ihnen dann eine oder beide Hände auf den erkrankten Körperteil. Ein für mich hörbares Gebet wurde nicht gesprochen. Es war bei der Kürze der Behandlung, die im Mittel zwei Minuten dauerte, auch kaum möglich. Nachdem der Heiler seine Hände vom Patienten gelöst hatte, drückte dieser ihm diskret einen Geldschein in die Hand, den der Heiler ebenso diskret in seiner Hosentasche verschwinden liess.
Die Patienten wurden teils mit Privatautos gebracht, ein Teil aber mit Bussen von Reisebüros sogar aus dem Ausland herangefahren. Ich habe die Patienten nach ihren Beschwerden gefragt und wie oft sie schon zur Behandlung gekommen seien. Einige kamen zum ersten Mal, andere waren schon 10mal, 20mal oder ein Parkinsonpatient sogar 40mal beim Heiler gewesen.
Josef Weber behandelte bis zu hundert und mehr Patienten pro Tag. Bei einer solchen Fliessbandabfertigung vermag ich keine ernstzunehmende, wirkungsvolle geistige Behandlung zu erkennen. Daher war es in meinen Augen richtig, dass ihn die Gerichte mit Hilfe des Heilpraktikergesetzes in Deutschland aus dem Verkehr gezogen haben. Weber hat aber nach dem Urteil 1977 seine Heiltätigkeit nicht etwa aufgegeben, sondern sie als "Pneumotherapeut" ins benachbarte Elsass verlegt. Dort war die Rechtslage anders. Aber nach zwei Jahren wurde er auch dort von einem französischen Gericht im Dezember 1981 wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung und 10.000 Franc Geldstrafe verurteilt. Nach Ansicht des Gerichtes soll Josef Weber in zwei Jahren von knapp 5000 Patienten mindestens 400.000 Franc (160.000,- DM) eingenommen haben. – Was aus ihm dann geworden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.1977 1 StR 389/77
("Wunderheiler Weber")


"Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz zu neun Monaten Freiheitsstrafe unter Bewährung verurteilt worden. Den aus seiner Tat erlangten Vermögensvorteil hat es in Höhe von 75.000 DM für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof verwarf die dagegen eingelegte Revision.

Das Gericht stellte fest: Der Angeklagte, der keine medizinische Ausbildung hat, empfand auf Grund einer religiösen Erscheinung 1973 den Auftrag, "seine übernatürlichen Kräfte den Menschen zur Heilung Kranker zur Verfügung zu stellen". Als "Wunderheiler" nahm er "Geistheilungen auf astraler Ebene" vor. Der Angeklagte sprach ein Gebet, faltete die Hände und machte ein Zeichen über der Stirn des Kranken. Er führte seine Hände in die Nähe der kranken oder schmerzenden Körperstelle, ohne oder allenfalls nur mit einer leichten Berührung. Er erklärte den Kranken, sie müssten auf überirdische, übernatürliche Kräfte vertrauen. Er stellte keine Diagnose. Er vertraute allein auf überirdische, göttliche Kräfte. Nach den Feststellungen des Gerichts verschaffte er den Kranken in zahlreichen Fällen zumindest subjektive Heilung oder Schmerzminderung in einem suggestiven Vorgang; die Heilungen sind fast ausschliesslich blosse Symptombesserungen subjektiver Art und meist nur vorübergehender Art gewesen. In Form freiwilliger Spenden nahm er je Monat 18.000,- bis 20.000,- DM ein.

Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung aus, das blosse Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten Körperstellen sei Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, da sie im Kranken den Eindruck erweckt, dass seine Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften bewirkt werde. Daran ändere auch nichts, dass der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und die Hände faltet; denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern er selbst ist es nach seiner Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen den Kranken geholfen wird.

Durch das Gesetz sollen nicht nur Gefahren abgewendet werden, die als unmittelbar durch die Behandlung selbst hervorgerufene Gesundheitsschädigungen drohen, sondern es sollen auch solche Gefahren erfasst werden, die durch die "Behandlung" mittelbar in dem Sinne verursacht werden können, dass die Patienten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder zumindest verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das nötige medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist, oder weil er solchen Heilmassnahmen ablehnend gegenübersteht."

1977 wurde vom Landgericht Pforzheim ein ähnlicher Fall behandelt. Der Hellseher und Heiler Wilhelm Gerstel, der sich "Hannussen II" nannte, wurde wegen Betruges in fünf Fällen zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung und 40.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 51 Jahre alte Angeklagte 1973 in Niederösterreich und Kärnten fünf zum Teil unheilbar Kranke, denen er Heilung versprochen hatte, um insgesamt 19.000,- DM betrogen hat. So hat er z.B. einem Patienten für 12.000,- DM eine Vitaminkur verordnet. – Es fällt auf, dass hier das Heilpraktikergesetz nicht zur Anwendung gekommen ist, weil das Gericht gar keine Heilbehandlung erkennen konnte und nur den Betrug gesehen hat.
Für einen Kranken spielt die Frage, ob ein Heiler überhaupt berechtigt ist zu heilen, zunächst gar nicht die entscheidende Rolle, sondern vielmehr die Frage, welche moralische Qualifikation der Heiler hat. Welcher Art sind die Heilkräfte, die er aussendet oder die durch ihn wirksam werden? Im Januar 2002 las ich in einer esoterischen Zeitung folgende grossformatige Anzeige:
Anzeige 1 in esoterischer Zeitung vom Januar 2002

Hier wird geistige Heilung nur indirekt angeboten: "Ein Leben ohne Krankheiten und ohne Schmerzen". Damit wird das Heilpraktikergesetz umgangen, denn eine richtige unmittelbare Behandlung wird nicht vollzogen, sondern höchstens eine Fernheilung in Aussicht gestellt. Und die gilt juristisch als Aberglauben, und der ist nicht strafbar, sondern wird höchstens als Betrug gewertet, wenn grössere Geldbeträge bezahlt wurden.

Bei den vollmundigen Versprechungen "Auf Wunsch alles mit Garantie" bieten sich zwei Möglichkeiten an.
1. Der Mann hat gar keine paranormalen Fähigkeiten und ist lediglich ein Aufschneider, Scharlatan, Geldabschneider, der nur von der Dummheit seiner Mitmenschen lebt, oder
2. Er hat paranormale Fähigkeiten, aber welcher Art sind diese? Er sagt, er wirke durch "Weisse Goldene Magie". Doch was ist das? Angeboten werden u.a. "Partnerzusammenführungen". Im Volksmund nennt man das "Liebeszauber". Dabei sollen Menschen gegen ihren eigenen Willen einem anderen gefügig gemacht werden. Das ist genau das, was man als "Schwarze Magie" bezeichnet. Kein Heilgeistwesen aus der Ordnung Gottes wird sich zu so etwas hergeben. Die Helfer für diese Handlungen kommen aus dem gottfernen Geisterreich, und die sollte man unter allen Umständen meiden.

In derselben esoterischen Zeitung vom Januar 2002 stand auch folgende grossformatige, hier etwas gekürzt wiedergegebene Anzeige:
Anzeige 2 in esoterischer Zeitung vom Januar 2002

Hier tritt ein Ausbildungsleiter für angehende Heiler auf, der sich als Dipl. Parapsychologe bezeichnet. Das ist ein pseudoakademischer Phantasietitel, der so etwas wie Dipl. Psychologe oder Dipl. Ingenieur und damit eine akademische Ausbildung vortäuschen soll. Keine deutsche oder europäische Universität oder Hochschule verleiht den Titel "Dipl. Parapsychologe". Heilpraktiker ist er offensichtlich nicht, denn sonst würde er es sicher angeben. Aber als Ausbilder für Heiler sollte er wenigstens auch Heilpraktiker sein. Herr Schulze bietet eine Hawaiianische Heilerausbildung an. Damit ist die polynesische Kahuna-Magie gemeint, die sich besonders an der Westküste der U.S.A. zu einer esoterischen Moderichtung entwickelt hat und seit einiger Zeit auch in Europa Fuss fasst. Religiös im christlichen Sinn ist das jedenfalls nicht. Und derart "ausgebildete" Heiler würden dann, wenn das Heilpraktikergesetz fallen sollte, auf die Menschheit losgelassen werden.
Die Fähigkeit zur geistigen Heilung ist eine angeborene Veranlagung, die weiter ausgebildet und auf die unterschiedlichste Art ausgeübt werden kann. Man darf sie eine Gottesgabe nennen.
Nun kann jemand einwenden, dass es neben der Gottesgabe der Geistigen Heilkraft auch noch andere Gottesgaben gibt, z.B. die Gabe hervorragenden Gesanges oder des künstlerischen Malens. Von Sängern und Malern verlangt man ja auch nicht die Ablegung einer staatlichen Prüfung, damit sie ihre Begabung berufsmässig ausüben dürfen. Aber da besteht zur Geistigen Heilung ein grundlegender Unterschied. Einmal durchlaufen Kunstmaler und Sänger fast immer eine berufliche Ausbildung. Wenn aber jemand eine solche Ausbildung nicht durchläuft und dann nur schlecht singt oder schlecht malt, kann er anderen Menschen wenigstens nicht schaden. Er wird dann auch seinen Lebensunterhalt damit nicht bestreiten können.

Ganz anders ist es beim Geistheiler. Der kann sehr wohl seinen Patienten Schaden an Leib und Seele zufügen. Auch wenn nicht er heilt, sondern durch ihn geheilt wird, muss der Heiler ein Mindestmass an medizinischen Kenntnissen besitzen, damit er die Grenzen seiner Heilfähigkeit einschätzen kann und wenigstens die Seuchengesetze kennt. Ganz schlimm wird es, wenn reine Scharlatane, die überhaupt keine Heilfähigkeit haben, sich als Geistheiler bezeichnen und manchmal auch als Fernheiler ausgeben. Wenn das Heilpraktikergesetz für Geistheiler Ausnahmen machen würde, wäre den Scharlatanen zum Schaden der Kranken Tor und Tür geöffnet. Daher darf der Staat da kein Schlupfloch aufmachen. Jeder Bäcker, jeder Maurer und jeder Friseur muss eine Gesellenprüfung ablegen, und wenn er selbständig arbeiten will, auch einen Meisterbrief erwerben, damit sichergestellt ist, dass gute Arbeit geleistet wird. Auch wer auf dem elterlichen Bauernhof bereits Autofahren gelernt hat, muss trotzdem eine Fahrprüfung ablegen, damit er einen Führerschein bekommt. Entsprechendes muss auch für Geistheiler gelten.

Übrigens kann auch berufsmässig (also regelmässig) ausgeübte Geistheilung, wenn sie streng religiös motiviert ist, von Gerichten toleriert werden. Dazu folgendes Gerichtsurteil:

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21 .7.1948 1 Ss 179,48
(Abgedruckt in Juristische Rundschau 1950 5. 177)

"Der Angeklagte gehört einer Religionsgemeinschaft an, zu deren Kult die Heilung von Kranken nach Markus 16,18 gehört. Er wurde wegen Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz angeklagt. Das Kammergericht führt in seinem Urteil u.a. aus:

Voraussetzung für eine Bestrafung des Angeklagten ist die unkonzessionierte Ausübung der Heilkunde. Diese besteht nach § 1 Nr. 2 des Heilpraktikergesetzes in jeder berufs- oder gewerbsmässig vorgenommenen Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschaden der Menschen. Der Angeklagte und mit ihm die anderen Missionshelfer der E.-J.-Kirche bekennen, eine Tätigkeit zur Heilung menschlicher Leiden auszuüben, jedoch nur als geistige Heilung nach dem staatlich zugelassenen Kult ihrer Religionsgemeinschaft. Sofern dies tatsächlich der Fall ist und die Grenzen der kultischen Betätigung nicht überschritten werden, kann ihre Tätigkeit nicht rechtswidrig im Sinne des Heilpraktikergesetzes sein. Denn es ist ein unlösbarer Widerspruch, dass der Staat einerseits eine Betätigung als religiösen Kult gestattet, sie aber auf der anderen Seite vom Gesichtspunkt des Heilpraktikergesetzes unter Strafe stellt. Dies muss auch dann gelten, wenn durch die kultische Betätigung die Beeinflussung von Leiden und Krankheiten der Menschen berufsmässig vorgenommen wird, da die – erlaubte – kultische Betätigung keine rechtswidrige Handlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes sein kann. Entscheidend ist daher, ob der Angeklagte und mit ihm die anderen Missionshelfer die ihnen als Diener ihrer Kirche bei Ausübung ihrer kultischen Tätigkeit gezogenen Grenzen innehalten oder ob sie sich auf das Gebiet der medizinischen Heilung begeben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Diagnosen stellen, danach die Krankheiten zu heilen versuchen und die Patienten vom Arzt fernhalten. Es ist nicht der Fall, wenn sie, gleich an welcher Stelle, lediglich im Sinne der zum Leitsatz ihrer kultischen Betätigung erhobenen Worte des Evangeliums die sie aufsuchenden Gläubigen geistig beeinflussen und behandeln.
In einer neuen Verhandlung wird, gegebenenfalls in Verbindung mit der Tätigkeit anderer Missionshelfer, noch aufzuklären sein, welche Anweisungen der Angeklagte und überhaupt die Missionshelfer von den ihnen übergeordneten Stellen erhalten haben, und in welcher Weise sie diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im einzelnen ausgeführt haben. Auch wird zu prüfen sein, welche Anordnungen über die Verwendung des dem Angeklagten zugeflossenen Entgelts getroffen waren und wie sein Einkommen geregelt war."

Ich vermag nicht anzugeben, ob Gerichte heute auch noch so wie vor 50 Jahren urteilen würden. Die Rechtsprechung ändert sich ja ständig und passt sich dem Zeitgeist an.

Seriös arbeitende Geistheiler können aber auch heute unbehelligt einer segensreichen Tätigkeit nachgehen. Seit Jahrzehnten gibt es die DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR GEISTHEILUNG E.V. (D-53175 Bonn, Frankenstrasse 5/8), in der christlich arbeitende Geistheiler zusammengeschlossen sind, die unentgeltlich ihre Arbeit tun. Keine Behörde hindert sie daran. Sie berufen sich auf Harry Edwards (1893 - 1976), den bedeutenden britischen Geistheiler, und arbeiten in seinem Sinne. Sie sagen: "Geistheilung beruht auf einer schlichten, hingebungsvollen und uneigennützigen, um Spiritualität bemühten, jedoch nicht notwendig konfessionell gebundenen religiösen Gläubigkeit. Unsere mit geistiger Heilungsgabe begnadeten und von uns als 'Heiler' anerkannten Freunde vermeinen nicht, selbst zu heilen, sondern richten lediglich ihre demütige Fürbitte an Gott und dessen jenseitige Helfer - die 'Engelskräfte' – um Hilfe für die Leidenden zu erhalten. Sie sind somit lediglich Heilungsmittler, gleichsam Werkzeuge für die heilenden göttlichen Kräfte. Dabei legen sie Wert darauf, dass der Patient auf alle Fälle einen Arzt oder Heilpraktiker hinzuzieht." (aus DVGH-Mitteilungsblatt 9/1977, S. 9) Ständig finden Lehrgänge statt, zuletzt Ende Oktober 2001 im Haus Sonnenstrahl in Kisslegg.

Die Wirksamkeit der Geistigen Heilung ist eine Realität. Sie wurde in früheren Zeiten, als es noch keine wirksame Schulmedizin gab, in viel stärkerem Masse angewendet, als es heute der Fall ist. Aber sie hat auch ihre Grenzen, und die sind um so enger gezogen, je weniger ausgebildet und geeignet der Heiler und seine jenseitigen Geistführer sind. Die Schulmedizin hat ja deswegen die Geistige Heilung in so starkem Masse verdrängt, weil sie in vielen Fällen mit viel grösserer Sicherheit Krankheiten heilen konnte. Das Zurückdrängen der grossen Seuchen wie Pest, Cholera, Typhus, Tuberkulose, Aussatz usw. ist nicht der Geistigen Heilung zu verdanken, sondern den Forschungsergebnissen der modernen Medizin. Eine Blinddarmentzündung, die früher zum Tode führte, kann heute problemlos in jedem Krankenhaus chirurgisch erfolgreich behandelt werden. Aber trotzdem hat auch die moderne Schulmedizin Grenzen ihrer Wirksamkeit, z.B. bei der Multiplen Sklerose, dem Krebs und vielen anderen chronischen Krankheiten. Hier kann durchaus der Versuch gemacht werden, die Geistige Heilung einzusetzen, ohne dass damit nun unbedingt ein "Wunder" garantiert ist. Doch nicht jeder ist in der Lage, einen Arigó, Chapman, Edson Queiroz, Harry Edwards (die ja alle schon gestorben sind) oder anderen berühmten Heiler aufzusuchen. Insbesondere sollte niemand eine schulmedizinische Behandlung versäumen oder abbrechen, nur weil er meint, dass er durch Geistige Heilung vielleicht schneller und bequemer zum Ziel kommt. Wenn sie dann nicht hilft und kostbare Zeit verlorengegangen ist, kann u.U. auch die Schulmedizin nichts mehr bewirken.
Als zusätzliche Behandlungsmethode kann die Geistige Heilung aber immer eingesetzt werden. Dabei mögen wir uns erinnern, dass der Heilungsauftrag Christi an alle seine Gefolgsleute und Gläubigen gerichtet ist (Matt. 10,8): "Heilt Kranke, weckt Tote auf [wobei hier vermutlich die geistig Toten gemeint sind], macht Aussätzige rein", denn Joh. 14,12): "Wer an mich glaubt, wird die Werke, die ich tue, auch vollbringen." Wie so etwas ablaufen kann, ist in der Bibel ebenfalls beschrieben. Im Neuen Testament im Brief des Jakobus, Kap. 5, Vers 14 finden wir die Anweisung dazu: "Ist jemand unter euch krank, so lasse er die Ältesten der Gemeinde zu sich kommen; diese sollen dann über ihm beten, nachdem sie ihn im Namen des Herrn mit Öl gesalbt haben. Alsdann wird das gläubige Gebet den Kranken retten, und der Herr wird ihn aufrichten, und wenn er Sünden begangen hat, wird ihm Vergebung zuteil werden."

Ein anglikanischer Geistlicher John Cameron Peddie hat sich der Heilung als religiöse Aufgabe wieder erinnert, sie ausgeübt und ein Buch darüber geschrieben mit dem Titel "Die vergessene Gabe. Heilen als biblischer Auftrag heute" (2). In diesem Buch sagt er u.a. (S. 49): "Meine Ansicht ist, dass die heilende Kraft Gottes dreierlei tut: Sie versetzt erstens den Patienten in die Lage, mehr Nutzen aus der Behandlung des Arztes zu ziehen, als dies sonst geschehen würde; sie hilft zweitens, die natürliche Heilkraft des Körpers in Bewegung zu setzen; und drittens versorgt die göttliche Kraft ihn mit allem, was er benötigt. Wie Jesus sagte: 'Bei Gott sind alle Dinge möglich' (Matt. 19, 26)."
Wenn Sie also krank sind und über die normale medizinische Behandlung hinaus für sich etwas Weiteres tun wollen, so gehen Sie mit dem Buch von Peddie zu Ihrem Gemeindepfarrer und bitten Sie ihn, nach der Anweisung von Jakobus 5, Vers 14 mit Ihnen zu verfahren. Wenn der Pfarrer das ablehnt, was sehr wahrscheinlich ist, weil er an die Wirksamkeit nicht glaubt oder dem Arzt nicht in das Handwerk pfuschen möchte, so kann die Bitte um Heilung an Gott auch der Ehegatte, die Eltern oder ein Freund vornehmen. Als unterstützende Behandlung neben normaler Anwendung der Medizin oder Naturheilkunde werden Handauflegen auf den Kopf oder den erkrankten Körperteil und Gebet um göttliche Heilkräfte oft ungeahnte Wirkung erbringen. Wichtig ist aber bei der Gebetsbehandlung, dass der Erkrankte nicht nur äusserlich sein Leben ändert, indem er krankmachende Lebensumstände vermeidet und Heilmittel zu sich nimmt, sondern auch innerlich sein Leben ändert. Er muss innere Fehlhaltungen abbauen, Hass und Neid verbannen und sein Leben auf Gott ausrichten. Er muss das Gebet des Heilers durch sein eigenes Bitten und durch seine innere Umstellung und das Vertrauen auf Gott unterstützen, allerdings immer eingedenk dessen: "Nicht mein Wille, sondern Dein Wille geschehe."
Wenn jemand nun nicht so recht weiss, was er unter Handauflegen für einen Kranken denn beten solle, folgt für ihn hier ein Gebetsvorschlag:

Gottes Kraft fliesse in dich ein,
als Liebe, die deine Seele erwärmt
als Freude, die dein Herz erfüllt,
als Gesundheit, die deinen Körper heilt.

Gottes Licht fliesse in dich ein,
erhelle deine Seele, erfülle dein Gemüt,
schenke dir Zuversicht und Vertrauen.

Gottes Schutz möge dich umgeben
und dich bewahren vor allen Einflüssen des Bösen.

Gott gebe dir Kraft, dein Leben zu ändern,
und schenke dir Geduld, dein Schicksal zu tragen.

Gott stehe dir bei in aller Not und Traurigkeit
und helfe dir, alles Schwere zu erdulden.

Doch möge alles so geschehen,
wie es Gott für richtig hält.


Dieses Gebet kann man auch täglich für sich selber sprechen und statt dich immer mich sagen. Doch wer meint, er könne gegen Geld oder ein oberflächliches Gebet ohne jede sonstige eigene Leistung bei einem Heiler seine Gesundheit zurückkaufen, wird oft sehr enttäuscht werden. Neuzeitliches Anspruchsdenken findet in der Natur häufig keine Erfüllung. Ausserdem möge man bedenken, dass eine Krankheit einem Menschen auch als Schicksal auferlegt sein kann, durch das er innerlich reifen soll. In diesem Fall werden Heilungsbemühungen nur sehr begrenzten Erfolg haben und höchstens Linderung verschaffen können.

Wer einen Heiler aufsuchen will, sei es hier in Europa, sei es auf den Philippinen oder in Brasilien, sollte immer versuchen, sich vorher über dessen sittliche und moralische Eigenschaften und seine religiöse Einstellung Klarheit zu verschaffen. Schon beim Besuch eines normalen Arztes ist es angebracht, sich zuvor über seinen Ruf, seine Behandlungsmethoden, Erfolge und Misserfolge zu vergewissern. Dies gilt in noch stärkerem Masse für jeden Geistigen Heiler. Hier geht es nämlich keineswegs nach dem Motto: Wenn es schon nichts nützt, so kann es doch wenigstens nichts schaden. So wie jedes chemische Medikament seine unangenehmen Nebenwirkungen haben kann, ist u.U. auch bei der Geistigen Heilweise langfristig gesehen mit schädlichen Nachwirkungen zu rechnen. Es ist nämlich nicht gleichgültig, woher ein Heiler seine Heilkräfte bezieht. Auch die gottfeindliche, die dämonische Welt hat ihre Priester und Heiler und kann ihre Anhänger gesund machen. Doch hüte man sich, aus diesem Bereich seine Hilfe zu beziehen. Dafür muss unter Umständen später ein Preis bezahlt werden, der dem betroffenen Menschen sehr unangenehm wird. Im günstigsten Fall kann er in vorübergehenden psychischen Störungen und Umsessenheitssymptomen bestehen. Im ungünstigen Fall gehen die Folgen weit über den Tod hinaus. Man meide auch Heiler, die sich nicht genügend Zeit für die Kranken nehmen, die Massenabfertigung betreiben. Zu Heilern, die hohe Honorare verlangen (50 Euro und mehr), sollte man ebenfalls nicht gehen.
Dr. Wiesendanger berichtet in einer Arbeit über die Schattenseiten geistiger Heiler (6) eine Reihe von Fällen, bei denen sich Patienten mit ihrem Heiler wegen geldlicher und anderer Unregelmässigkeiten überworfen hatten. Als Folge davon wurden sie, so hatten sie jedenfalls das Empfinden, von dem Heiler schwarzmagisch angegriffen. Sie bekamen Angstzustände und langdauernde, schmerzhafte Beschwerden, für die sich keine medizinische Ursache finden liess.

Daher versuche man, sich bei einem Heiler Klarheit darüber zu verschaffen, wen er als seinen Herrn ansieht: Gott und Christus oder irgendeinen Dämonen, wie es bei den Umbanda-Spiritisten Brasiliens der Fall ist. Ebenso meide man pseudochristliche Sektengemeinschaften, die jede Krankheit als dämonisch verursacht ansehen, den Gebrauch aller Medikamente untersagen und unter viel Halleluja-Gerufe den Teufel auszutreiben versuchen. Wenn ein Heiler grosssprecherisch daherredet, sich phantasievolle Titel zulegt, geheimnisvolle oder unverständliche Sprüche murmelt oder gar das "Sechste und Siebte Buch Mosis" benutzt, sollte man ihn auf jeden Fall meiden. Auch von den herumreisenden Schamanen, den neuzeitlichen Hexen, den vielen Magiern und selbsternannten "Parapsychologen", die alle so viel Werbung betreiben, halte man sich fern.

Denn was hülfe es dem Kranken
wenn er seine Gesundheit wiedergewönne
und nähme doch Schaden an seiner Seele



Literatur

1) Passian, Rudolf: "Licht und Schatten der Esoterik", Verlag Knaur, München 1991, Neuauflage Reichl Verlag, St. Goar, Febr. 2002

2) Peddie, John Cameron: "Die vergessene Gabe, Heilen als biblischer Auftrag heute", Verlag Ernst Franz, Metzingen, 2 Auflage 1980 (126 Seiten, etwa 5,- Euro)

3) Rabe, Fritz: "Berufskunde für Heilpraktiker", Richard Pflaum Verlag, München, 5. Auflage 1976

4) Schiebeler, Werner: "Die Geistige Heilung durch Verbindung mit der jenseitigen Welt", WerSch Verlag, Torkelweg 2, D-88214 Ravensburg (46 Seiten, bei Direktbezug 1,- Euro + Porto)

5) Wiesendanger, Harald: "Das grosse Buch vom geistigen Heilen. Möglichkeiten, Grenzen, Gefahren", Scherz Verlag, München 1995, 2. Aufl. 1995

6) Wiesendanger, Harald: "Schattenseiten. – Können Geistheiler auch krank machen? Hilfesuchende fürchten schwarze Magie", in: Der Heiler im Wassermannzeitalter, Nr. 9/1999, S. 31-40


[ Anm.d.Erf.: Zu diesem Artikel erhielt die Redaktion am 11.12.2004 folgendes E-Mail:

Liebe Redaktion,
Ich habe Ihre Internetseiten mit grossem Interesse gelesen.
Zu Ihrem Artikel http://www.wegbegleiter.ch/wegbeg/gehelega.htm über die Rechtslage für Geistheiler noch eine Info als Anlage:
In Deutschland wurde vor ein paar Monaten ein Urteil des höchsten Gerichtes erstritten, das Heilen durch Handauflegen und Beten von allen medizinischen Vorkenntnissen und Auflagen freistellt; vorausgesetzt, es werden keine Diagnosen gestellt und nicht von Arztbesuchen abgeraten.
Geistheilen wird damit zum Grundrecht freier Religionsausübung gezählt ...
Liebe Grüsse ...
Ernst Willand
Vorstand der "Gemeinschaft für Geistige Entfaltung e.V." ( Gemeinschaft zur Förderung geistigen Heilens)

Der Wortlaut des Urteils kann unter Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über geistiges Heilen angesehen werden. ]


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